Zum Inhalt springen

Zahlungspflichtig bestellen oder kaufen? Die Button-Lösung kommt.

Nur keine Angst. Baccantus wird jetzt nicht zu einem Wein&Recht-Blog. Der freundliche Weinanwalt von Baccantus weist aber aus gegebenen Anlass schon jetzt auf folgendes hin, was für Betreiber von Shops, Mobile Shopping Apps und auch für Winzer mit Weinshop in Bälde relevant wird:

Die Button-Lösung kommt.

Die Bundesregierung hat Ende August einen Entwurf für ein Gesetz „zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ beschlossen. Kriminellen Praktiken und zwielichtigen Geschäftemachern im Internet soll damit das Handeln schwerer gemacht werden, zum Schutze der Verbraucher,  vesteht sich. Hintergrund sind vermehrt aufgetretene Abzock-Fälle über Smartphones, allen voran die sogenannten Abofallen.

Es geht vor allem um die Ergänzung des § 312g BGB um weitere Absätze. Die Folge des Entwurfs wäre, dass der Verbraucher beim Online-Kauf unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung nochmals in einer Art Zusammenfassung informiert wird über die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1, Nr. 5, 7, 8 EGBGB beschriebenen Inhalte.

Diese wären dann im Wesentlichen der zu entrichtende Gesamtpreis, Liefer- und Versandkosten, wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung sowie die Laufzeiten von Verträgen.
Information und Vertragsschluss müssen demnach in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, um die Pflichten zu erfüllen.
Vorgesehen ist weiter, dass der Kunde ausdrücklich seine Verpflichtung zur Zahlung bestätigen muss.

Dies kann durch einen (daher auch der Name der sogenannten Button-Lösung) Button bzw. Schaltfläche geschehen, die mit [zahlungspflichtig bestellen] oder ähnlich eindeutiger Beschriftung dem Verbraucher nochmals über die Bedeutung seines Klicks informiert.

Man kann freilich darüber spekulieren, ob nicht das Wort [Kaufen] ebenfalls genau das ausdrückt und was mit zahlungspflichtig bestellen verdeutlicht werden soll, eben die Pflicht, die gekaufte Sache zu bezahlen und abzunehmen.

Man vergleiche kurz den Wortlaut des § 433 Abs 2.:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Nach dem Gesetzentwurf soll die Button-Lösung ähnliche Wirkung wie eine Formvorschrift haben, und dem Schutze der Verbraucher vor Irreführung und Übereilung dienen. Inwieweit dadurch dieser größerer Schutz erreicht werden soll als der bestehende, etwa durch AGB, Anfechtungsrechte wegen Irrtum, Täuschung etc… mag dahinstehen.

Wichtig ist aber nach dem Entwurf, dass die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich Leistungsgegenstand und Preis, in einer klar einzusehenden und übermittelten Erklärung enthalten sind – somit dürften Smarphone-Abzocker mit merkwürdigen Abo-Abrechnungen es zumindest schwerer haben, zu behaupten, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend korrespondierende Willenserklärungen über den Vertragsgegenstand zustande.

Die Konsequenz der Button-Lösung im Falle des Fehlens von Aufklärung deren zeitlich-räumlicher Nähe zum Vertragsschluss laut Gesetzesentwurf:
„Fehlt es an dieser Transparenz, kommt kein Vertrag zustande.“

Die Belastung für den Online-Handel hält sich dabei in Grenzen, viele erfüllen schon mehr oder weniger die Anforderungen, diese wären also nur etwas zu präzisieren und div. Texte anzupassen.
Ob durch diese Lösung tatsächlich bestehende und künftige Kostenfallen im Web, gerade auch beim Mobile Shopping verhindert oder beschränkt werden oder dadurch eher eine weitere Behinderung und Erschwernis des seriösen Handels ist zumindest diskussionswürdig – der Schritt geht jedenfalls in die richtige Richtung.

Den Wortlaut des Entwurfes zur Button-Lösung kann hier auf den Seiten des BMJ eingesehen werden.

Allen Shopbetreibern und sonstigen Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen über mobile Dienste anbieten, sei empfohlen, sich zu informieren und entsprechend ihre Angebote zeitnah zu aktualisieren!