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Die Buttonlösung ist da!

Der Weinanwalt hatte es schon vor längerem erwähnt und den informierten Betreiber eines Onlineshops wird die Nachricht auch nicht völlig auf dem falschen Fuß überraschen:

Die Buttonlösung ist Gesetz!

Der Bundestag hatte bereits am 02.03.2012 die so genannte Button-Lösung verabschiedet, wovon auch das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betroffen ist. Anfang August ist sie nunmehr in Kraft getreten.

Konkret regelt und betrifft es den Bestellvorgang in Onlineshops mit dem Ziel des Verbraucherschutzes. Durch die Neuregelung werden nunmehr besondere Anforderungen bei der Gestaltung der Knöpfchen, neudeutsch Buttons, mit denen einen Bestellvorgang ausgelöst wird. Gewöhnlich klickt man auf Bestellen oder Absenden bzw. Kaufen, von nun an ist gesetzlich geregelt, wie diese Vorgänge zu bezeichnen sind und welche sonstigen Anforderungen daran gestellt werden. Klar muss jedenfalls werden, dass der Kunde durch betätigen eines Schalters die die Ware kostenpflichtig bestellt, was man mit anderen Worten auch als Kaufen bezeichnen kann…

Mehr zu den Hintergründen hier.

Eine rechtskonforme Umsetzung aller Änderungen des neuen Gesetzes ist durchaus arbeitsintensiv und komplex. Der Onlinehandelhatte zwar seit Verabschiedung des Gesetzes hinreichend Zeit, diese bereits umzusetzen, viele haben dies jedoch bisher nicht getan, zum einen, weil die Kosten für die Neugestaltung der Webseiten gescheut wurden, zum anderen aus reiner Unkenntnis der Materie.

Moderner Shopsysteme werden höchstwahrscheinlich längst darauf hingewiesen haben, dass entsprechende Änderungen erfolgt sind, ebenso sind auch von den Einzelhandelsverbänden Mitteilungen an die Mitglieder versendet worden.

In technischer Hinsicht bedeutet die Umsetzung der Button-Lösung vor allem eine entsprechende Beschriftung der Knöpfchen, sowie eine Umgestaltung der so genannten Bestellübersicht am Ende des Bestellvorganges, also der Zusammenfassung des Warenkorbes inkl. der Versandkosten etc. gelegentlich müssen auch die Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überarbeitet bzw. sprachlich angepasst werden.

Angeblich befürchtet der Händlerbund erhebliche Gewinnseinbrüche für Onlinehändler von bis zu 20 %. ich persönlich kann diese Befürchtungen kaum teilen aber man wird sehen, wie die Reaktionen und Konsequenzen sich in den nächsten Monaten darstellen.

Wichtig: wer bisher noch nicht gehandelt hat, sollte dies schleunigst nachholen!

Hier nochmals die Neuregelung der Absätze 3 und 4 des § 312g BGB:

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(…)

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.