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Abmahnfalle Online-Weinshop

Der eigene Weinshop gehört für viele Winzer mittlerweile ebenso zum guten Ton wie die eigene Webseite. Dabei gibt es verschiedene Herangehensweisen und Philosophien, denn nicht jeder Anbieter legt Wert auf durchgehende Transparenz und möchte sämtliche Informationen zur allgemeinen Verfügbarkeit ins Netz stellen, was in mancherlei Hinsicht durchaus auch nachvollziehbar ist.

Aber auch für Winzer, die ihre Weine im eigenen Webshop zum Verkauf anbieten gelten diverse Regeln, bei deren Missachtung unter Umständen empfindliche Strafen von Seiten des Staates sowie Abmahnungen durch die Rechtsanwälte missgünstiger Konkurrenten drohen.

So können beispielsweise fehlende oder unkorrekte Preisauszeichnungen von Weinflaschen im Onlineshop gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt. Endpreise sind als solche zu kennzeichnen und gegenüber Endverbrauchern sind Preise inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen. Neben der unkorrekten Angabe kann demnach auch die Nichtangabe von Preisen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Die Preisangabenverordnung hat dabei als wesentliches Ziel, die Grundsätze der Klarheit und Wahrheit dem Verbraucher gegenüber durchzusetzen, damit die Angebote vergleichbar bleiben und versteckte Zusatzkosten weitestgehend vermieden werden. So gesehen grundsätzlich eine sinnvolle, endverbraucherfreundliche Regelung!
Dem Kunden soll klar werden, was er wofür bezahlen muss. Dazu gehören eben auch Mehrwertsteuer, Verpackung und Transportkosten sowie eventuelle Rabattmöglichkeiten.
Wichtig ist darüber hinaus auch die Angabe von Grundpreisen, was im Falle der üblichen Weinflaschenformate (0,75 l / 1,5 l …) eben auch die Angabe des Literpreises beinhaltet.

Korrekt wäre es also im Weinshop z.B. so:

Riesling Zuckerbrüh‘ 2009, Bestell-Nr.: 11 10
Preis 0,75L: 5.80 €

Preis 1L: 7.72 €
Preise inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer iHv. 19%,
zzgl. Versandkostenpauschale innerhalb Deutschlands von 6.50 €
ab 90,- € innerhalb Deutschlands frei Haus.

(weitere Angaben ggf. wärend des Bestell/Bezahlvorgangs, Hinweis auf AGB, sofern vorhanden und insbesondere auf Widerrufsrecht und Rückgabe, evtl. Datenspeicherung etc.)

Darüber hinaus sind natürlich die Grundsätze des Verbraucherschutzes bei Fernabsatzverträgen zu berücksichtigen.
Dass auch im „Impressum“ der Webseite entsprechende Angaben zu machen sind, sollte sich ja inzwischen herumgesprochen haben…

All dies gilt zwar nur für geschäftsmäßige Anbieter von Waren und Dienstleistungen ggü. Letztverbrauchern, nicht also für Geschäfte zwischen Unternehmen. In den meisten Fällen des Kaufes über den Onlineshop wird es sich aber eben bei den Letztverbrauchern um Privatkunden bzw. eben Verbraucher iSd. § 13 BGB handeln, gegenüber denen im Übrigen auch die §§ 355 und 356 BGB (Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen) zu beachten sind, welche seit längerem ebenfalls eine gesteigerte Abmahn-Relevanz besitzen…

Auch wenn es sicherlich nachvollziehbar ist, dass nicht jeder Winzer seine Preise in die Welt hinaus rufen will (und gegebenenfalls mit seinen Hofpreisen seine Händler verprellt;-) so sei aus Kundenperspektive gesagt, dass es für potentielle Käufer alle Mal angenehmer ist zu wissen, was und wie viel man zu bezahlen hat. Bei fehlenden oder versteckten Informationen ist man auch schnell wieder weitergesurft… der nächste Winzer oder Händler ist ja nur einen Klick entfernt!

Wer aufgrund fehlender oder falscher Angaben in seinem Onlineshop abgemahnt wurde, sollte jedenfalls eins nicht tun: Nichts! Das ist mit Sicherheit die denkbar ungünstigste Lösung, auch in finanzieller Hinsicht…

 

Hier noch ein paar einschlägige Normen:

Preisangabenverordnung  § 1 Grundvorschriften

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,

2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder

3. in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

 

§ 2 Grundpreis (PAngV)

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

 

§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz

Verstöße gegen die Preisregelung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über

1.                    Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,

2.                    Preisangaben,

3.                    Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder

4.                    andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen

oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Die hier angebotenen Informationen dienen lediglich der ersten Information. Sie sollen und wollen keine Rechtsberatung darstellen und ersetzen insbesondere eine solche auch nicht. Lassen Sie sich im Bedarfsfalle von einer Fachperson oder einem Rechtsanwalt beraten!


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5 Kommentare

  1. Carsten Leo Demming

    Vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel…
    Der BGH hat ja jetzt auch Mondpreisen und Rabatten auf vorher hoch kalkulierte Weine einen Riegel vorgeschoben.
    Mal sehen, ob das wirkt: Das ständige 50%, 70%, am besten noch 180% Rabatt nervt 😉

  2. Das gilt übrigens nicht nur für Shops, sondern auch z.B. für Newsletter und Co…

  3. Richtig, gerade die Preisangabenverordnung ist natürlich auch bei Flyern und Mailings zu beachten!

  4. Hallo Herr Pleitgen,
    das ist ein weit verbreiteter Irrtum!
    Eine Freizeichnung „Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme“ wurde schon verschiedentlich – auch und gerade von den Wettbewerbszentralen – abgemahnt, eben gerade wegen der Verwendung dieser Klausel!
    Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll ja gerade in einer Art Vorverfahren – nämlich dem der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund der Abmahnung – den Beteiligten die Möglichkeit geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. Ein Verwender obiger Klausel signalisiert jedoch, dass ihm an einer solchen außergerichtlichen Einigung nicht gelegen ist und riskiert einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten.
    Ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Kosten entsteht gem. §12 UWG und lässt sich auch nicht durch irgendwelche Formulierungen ausschließen.
    Von der Verwendung ist demnach dringend abzuraten!

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