Nicht oft hat der Weinanwalt die Gelegenheit, hier bei Baccantus aus der Welt des Weines und des Rechts zu gleicher Zeit zu berücksichtigen. Gestern erreichte mich allerdings eine Pressemitteilung des AG München, (03.09.2012 – PM 45/12) in der es eben genau darum geht: Um den Wein und das Recht, genauer: das Recht am Wein oder die Frage, wer bei der Trennung der Ehe den Wein bekommt und ob er im Zugewinnausgleich zu Berücksichtigen ist.
Auch wenn sich diese Entscheidung des OLG München nicht auf jeden beliebigen Weinkeller und auf jede Weinflasche übertragen lässt, so merken wir uns doch gerne folgendes:


